AGB / VDL-Informationen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand April 2022
- Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu einem Auftraggeber bestimmen sich nach folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
- Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art von gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung, Überprüfung, Beschaffung von Unterlagen, Auskünfte und Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
- Gutachtenthemen und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
- §3 (Durchführung des Auftrages)
- Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter und Helfer bedienen.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
- Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erfordert werden, ist dazu, die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
- Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
- Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. Überlassene PDF-Dateien unterliegen ebenso den Urheberrechten des Verfassers.
- Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrags überlassene Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
- Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
- Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
- §5 (Schweigepflicht des Sachverständigen)
- Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewerteten Schweigepflicht, dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
- Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn es aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihm ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
- Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstige Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für das es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder –kürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des Sachverständigen.
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
- Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
- Wird der Sachverständige aus dieser Sache vor Gericht bestellt, so trägt die/der Auftraggeberin / Auftraggeber die Differenz zwischen der vom Gericht gezahlten Vergütung und den hier vereinbarten Honorarsätzen.
- Bei allen Verträgen wird die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungsstellung gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und Auslagen zugeschlagen.
- §8 (Zahlung – Zahlungsverzug)
- Das vereinbarte Honorar wird vor Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. Üblicherweise wird eine Vorauskasse fällig, siehe DL InfoV. Zahlungsanweisungen oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
- Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG einer geringeren Belastung nachweist.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt beim Nichteinlösen von Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des AG.
- Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
- Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen. Bzw. des Vorschusses.
- Bei Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzugs des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
- Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechen, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AG ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
- Der AG kann neben Lieferung, Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- AG und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG im Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
- Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
- In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
- Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des unter Beweis gestellten, möglicherweise mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
- Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich, oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die beim Ortstermin oder bei der Nachbesserung entstehen.
- Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 9 abschließend geregelt.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
- § 13 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
- Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- § 14 (Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und sinngemäß am nächsten kommt.
- § 15 (Verbraucherstreitbeilegung)
Der Sachverständige weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.